Peter Freiberg und Waldemar Käb
Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten. Ein Notar repräsentiert einerseits den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Das kommt für den rechtsuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit Landeswappen benutzt und ein Siegel führt.
Für Bürger und Unternehmer tritt auch die andere Seite hervor: der Notar als unabhängiger und unparteilicher Vertragsgestalter und Streitschlichter. Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Landesjustizministerium ernannt. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluss von Scheidungsvereinbarungen) sicher stellen soll.
So darf zum Notar grundsätzlich nur bestellt werden, wer die vorgenannte Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seiner Leistung für das Amt des Notars geeignet sein.
Notare unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichtes und des Oberlandesgerichts, die deren allgemeine Amtsführung regelmäßig überprüfen.
Für Notare gelten ähnliche dienstrechtliche Vorschriften wie für Richter. Sie unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Landesjustizverwaltung.
Bei ihrer Amtsausführung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, sind Notare wie Richter sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen.
Während seines Berufslebens erhält sich der Notar seine sachliche und soziale Kompetenz. Das Gesetz verpflichtet ihn, sich kontinuierlich fortzubilden.
Notare leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Verträgen und fungieren als Vermittler zwischen den Interessen der Parteien.
Sie sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch den Notar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weit reichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Notare errichten auch vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt.
Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
a) im Bereich des Immobilien- und Grundstücksrechts,
b) im Bereich des Erbrechts
c) im Bereich des Ehe-, Partnerschafts- und Familienrechtes
d) im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht
e) Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
f) Beurkundung von Schuldanerkenntnissen und Vollmachten
g) Beurkundung von eidesstattlichen Versicherungen, Verlosungen, Wechsel- und Scheckprotest
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